+ + + ARCHIVIERTER INHALT + + +

Diese Seite kommt aus unserem Archiv und enthält möglicherweise Informationen, die nicht mehr aktuell sind. Bitte beachten Sie das Veröffentlichungsdatum dieser Seite.

Dienstag, 8. April 2014, 10:15 Uhr

Umzug wegen 1,78 Euro?

Kritik an Jobcenter-Schreiben

Blick auf das Hochhaus am Glashütter Markt

In Norderstedt fehlt es an günstigem Wohnraum, das Jobcenter fordert dennoch zur "Senkung der Unterkunftskosten" auf. (Foto: Infoarchiv)

Olaf Harning | Die Umzugsaufforderungen des Segeberger Jobcenters sorgen seit Jahren für Kritik. Jetzt wurde eine alleinerziehende Mutter in Norderstedt aufgefordert, wegen einer 1,78 Euro zu teuren Wohnung umzuziehen. Doch die Hartz-IV-Behörde wehrt sich: Der Betrag bezieht sich nicht auf die umstrittene Miethöchstgrenze im Kreis.

Die betroffene Frau lebt mit ihren zwei Kindern in einer 68 Quadratmeter großen Wohnung in Norderstedt. Mit Schreiben vom 18. März 2014 ist sie vom Jobcenter aufgefordert worden, ihre "Unterkunftskosten zu senken" - soll heißen: umzuziehen. Um nur 1,78 Euro, kritisiert der Kieler Sozialrechtler Helge Hildebrandt, liege ihr Mietpreis "über der vom Jobcenter als maßgeblich erachteten Mietobergrenze", außerdem werde in dem Schreiben fälschlicherweise behauptet, nicht angemessene Unterkunftskosten könnten "in der Regel längstens für drei Monate anerkannt werden." Tatsächlich heißt es in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II wörtlich: "(...) in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."

Tabelle mit Mietobergrenzen für den Kreis Segeberg.

Die Tabelle der Mietobergrenzen für den Kreis Segeberg. Zumindest die für Norderstedt berechneten Werte sind fern jeder Realität. Wohl auch deshalb orientiert sich das Jobcenter inwischen eher an der Wohngeldtabelle. (Scan: Infoarchiv)

Doch Jürgen Hoffmann, beim Jobcenter zuständig für den Bereich "Leistung", widerspricht - zumindest in Teilen: Die Überschreitung um 1,78 Euro beziehe sich nämlich nicht auf die zur Zeit in Überarbeitung befindliche Miethöchstgrenze des Kreises, sondern auf eine Tabelle im Wohngeldgesetz. Und die sieht für eine dreiköpfige "Bedarfsgemeinschaft" immerhin 594 Euro vor. Diesen Wert überschreite der Mietpreis der Betroffenen zwar nur um die erwähnten 1,78 Euro, liege damit aber eben schon gut 70 Euro höher, als es die vom Büro "Analyse & Konzepte" 2012 errechnete Miethöchstgrenze vorsieht. Bei einer solchen Differenz, so Hoffmann, habe das Jobcenter "kaum eine andere Wahl", als die Senkung der Unterkunftskosten anzumahnen.

Mag das rechtlich korrekt sein, heißt das im konkreten Fall jedoch weder, dass die Familie tatsächlich umziehen muss, noch dass sie die Differenz zur Wohngeldtabelle selber übernimmt. In Norderstedt nämlich herrscht zur Zeit eine allenthalben spürbare Wohnungsnot, außerdem fallen zwischen dem Jahr 2000 und 2018 gut zwei Drittel aller Sozialwohnungen aus der Mietpreisbindung, werden also deutlich im Preis steigen. Weil es damit so gut wie unmöglich ist, eine Wohnung zu finden, die der fragwürdigen Miethöchstgrenze des Kreises entspricht, muss das Jobcenter die zu hohen Mieten unbegrenzt weiterzahlen - vorausgesetzt, die Betroffenen dokumentieren der Behörde gegenüber, dass sie sich regelmäßig auf dem Wohnungsmarkt nach Alternativen umsehen.

Die Situation für Wohnungssuchende ist inzwischen derart prekär, dass die meisten sozialen Träger und Beratungsstellen in Norderstedt ihrem Klientel sogar davon abraten, einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Da es entsprechend günstigen Wohnraum schlicht nicht gebe, lohne der Aufwand nicht, so heißt es.

2 Kommentare zu diesem Artikel

10.04.2014, 10:00 Uhr AnonymousJobcenter wendet gesetzliche Vorgaben bewusst falsch an!

Im Rahmen der Aufforderungen zur Mietabsenkung lagen mir von mehreren Betroffenen die Aufforderungsschreiben und die Bewilligungsbescheide zur Überprüfung vor. Allen Betroffenen, die im Vorliegenden Fortbewilligung von Leistungen beantragten, wurde die Tabelle mit den Miethöchstgrenzen des Kreises vorgehalten. Dem Jobcenter ist jedoch bekannt, dass es diese nur bei Neuanträgen, als nicht bei Fortbewilligungen anwenden darf.
Weiter erdreisten sich Mitarbeiter der Leistungsabteilung bei den Betroffenen die Bewilligungsdauer auf 3 Monate abzusenken, obwohl im § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II unmissverständlich festgelegt wird, dass Leistungen für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt werden sollen. In einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Norderstedter Leistungszentrum, gab diese vor Zeugen auch unumwunden zu, dass sie hier wissentlich, und auf Grund von einer Dienstanweisung, vorsätzlich gegen geltendes Recht verstößt.

Da mir sehr häufig Verstöße des Jobcenter auf den Schreibtisch kommen, und derzeit eine Initiative der Jobcenter die Verschärfung von Sanktionen fordert, frag ich mich, wann endlich Sanktionen gegen die Gesetzbrecher im Jobcenter verhängt werden.

08.04.2014, 21:36 Uhr Anonymous594,00 € sind nicht der Wert nach WoGG

Wie das Jobcenter die 594,- € errechnet hat, hat es ja leider nicht geschrieben. Es heißt in dem Schreiben nur, dass die 594,- € "angemessen" seien. Tatsächlich findet sich die Zahl 594,- € dann aber nicht in der auf Seite 3 angefügten Tabelle.

Norderstedt hat die Mietstufe VI, mithin gilt nach § 12 WoGG im Wohngeldrecht die Obergrenze von 594,- €. Im Regelungsbereich SGB II ist diesem Wert aber noch der 10%-Sicherheitszuschlag hinzuzusetzen (vgl. B 14 AS 87/12), so dass die Obergrenzen nach WoGG in diesem Fall NICHT überschritten wäre.

Kurzum: Der Kreis Segeberg scheint nicht so genau zu wissen, was er da macht.

Zum 10% Sicherheitszuschlag etwa hier:

https://sozialberatung-kiel.de/2013/03/21/mietobergrenzen-10-sicherheitszuschlag-auch-bei-den-tabellenwerten-zu-%C2%A7-12-wogg/

Helge Hildebrandt